Seit dem 13.06.2014 ist es gesetzlich Pflicht, dass Immobilienmakler vor dem Versand des Exposés eine Widerrufsbelehrung verschicken müssen. Jedoch sorgt genau dieser Sachverhalt regelmäßig für Verwirrungen seitens der Kaufinteressenten. Daher möchten wir Ihnen im Rahmen dieses Blogbeitrages genau erklären, was Sie über die Widerrufsbelehrung Immobilienmakler wissen müssen.
Was ist eine Widerrufsbelehrung bei Immobilienmaklern?
Die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Maklerverträgen durch den Immobilienmakler ist gesetzlich vorgeschrieben. Ein Widerruf ist die rückwirkende Auflösung des Maklervertrages, welcher entweder außerhalb der Geschäftsräume oder unter Verwendung von sog. Fernkommunikationsmittel, wie beispielsweise E-Mail, Telefon, Brief oder Fax geschlossen wurde.
Warum bekomme Ich das Exposé erst mit der Widerrufsbelehrung?
Ein Maklervertrag kann mündlich durch schlüssiges Handeln geschlossen werden. Dazu sind jedoch immer zwei übereinstimmende Willenserklärungen – sog. Angebot und Annahme – notwendig. Veröffentlicht ein Immobilienmakler beispielsweise ein Inserat auf einem Online-Immobilienportal und bringt darin zum Ausdruck, dass er im Erfolgsfall – d.h. bei Abschluss eines notariellen Kaufvertrages – vom Kaufinteressenten eine Provision haben möchte, stellt diese Bekanntgabe noch kein Angebot des Immobilienmaklers dar. Tritt jedoch der Kaufinteressent an den Immobilienmakler heran und fordert ihn zum Tätigwerden auf, dann ist dies das Angebot des Kaufinteressenten auf Abschluss des Maklervertrages. Erst wenn der Immobilienmakler das Angebot durch Tätigwerden annimmt, beispielsweise durch die Zusendung von Unterlagen oder durch die Vereinbarung eines Besichtigungstermins, kommt der Maklervertrag zustande.
Da eben an dieser Stelle ein Maklervertrag entsteht, muss die gesetzliche Belehrungsplicht gemäß § 355 BGB eingehalten werden. Aus diesem Grund übersendet der Immobilienmakler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung Makler.Mit der Widerrufsbelehrung und der Übersendung des Exposés ist jedoch noch keine Dienstleistung erfüllt, die als Immobilienmakler erbracht werden muss, um eine Provision zu erhalten. Die Provision ist erst bei Kaufabschluss, also mit Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages, verdient. Genau aus diesem Grund bedeutet der Erhalt der Widerrufsbelehrung Exposé nicht, dass Sie bereits eine Provision bezahlen müssen! Widerrufsbelehrung bei Makler und Immobilien.
Wie sieht das Widerrufsrecht bei Immobilien aus?
Das Widerrufsrecht umfasst eine Frist von 14 Tagen. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Abschluss des Maklervertrages, sofern der Kunde mittels einer Widerrufsbelehrung Immobilien über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Wird er erst nach Abschluss des Maklervertrages über das Widerrufsrecht informiert, beginnt die Frist auch erst zu diesem Zeitpunkt. Das Widerrufsrecht Immobilien beginnt mit jeder Belehrung neu.
Der Immobilienmakler möchte natürlich gern so schnell wie möglich für den Kaufinteressenten tätig werden, jedoch nach erfolgreicher Vermittlung auch nicht auf seine Provision verzichten. Daher ergeben sich für ihn zwei Möglichkeiten:
Entweder wartet er 14 Tage bis zum Ablauf der Widerrufsfrist, bis er dem Kaufinteressenten beispielsweise das Exposé übersendet oder einen Besichtigungstermin mit ihm vereinbart – oder aber der Kaufinteressent verlangt ausdrücklich, dass der Immobilienmakler für ihn tätig werden kann und verkürzt somit sein Widerrufsrecht.
Neues Gesetz zur Maklerprovision
Diese bisher praktizierte Handhabung beim Abschluss von Maklerverträgen verliert bei Einfamilienhäusern und Wohnungen mit dem Inkrafttreten des neuen Maklergesetzes ihre Wirkung.
Seit dem 23.12.2020 bedürfen Maklerverträge, die ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung zum Inhalt haben, der Textform. Dabei wird unter der Textform eine lesbare, aber unterschriftslose Erklärung verstanden. Ein mündlicher Abschluss des Maklervertrages ist daher weder bei Einfamilienhäusern noch bei Wohnungen möglich. Für alle anderen Objekte, wie beispielsweise Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien oder unbebaute Grundstücke, gilt dies nicht – Widerrufsbelehrung bei Makler und Immobilien