03.12.2020

Was ist das Grundbuch einer Immobilie?

Beim Grundbuch handelt es sich um ein vom Amtsgericht geführtes Register mit der Funktion, Grundstücke zuordnen zu können. Mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Schon im Mittelalter existierten Bücher zur Beschreibung von Grundstücken. In Ihnen wurde festgehalten, welches Grundstück wessen Eigentum ist. Gegenwärtig wird das Grundbuch nur noch namentlich erwähnt, da es mittlerweile digitalisiert wurde.

Beim Grundbuch handelt es sich um ein vom Amtsgericht geführtes Register mit der Funktion, Grundstücke zuordnen zu können, deren Eigentumsverhältnisse aufzuzeigen und die Belastungen, Lasten sowie Pflichten einheitlich zu sortieren. Darüber hinaus erfüllt es den Zweck, dem Eigentümer Rechtssicherheit zu geben.

Das Grundbuch ist in Deutschland verbindlich. Was ist das Grundbuch einer Immobilie?

Aufschrift im Grundbuch

Die erste Seite in einem Grundbuch wird als Aufschrift bezeichnet. Auf dieser Seite befinden sich Angaben wie die Grundbuchblattnummer, welche jeweils nur einmal beim zuständigen Amtsgericht vergeben wird, und die Gemarkung, also der Ort des Grundstückes. Das zuständige Amtsgericht wird hier ebenfalls erwähnt.

Bestandsverzeichnis im Grundbuch

Das Bestandverzeichnis stellt die Grundstücke aus dem Katasteramt dar. Im Verzeichnis sind Adresse des Grundstückes und weitere relevante Informationen wie Flur, Flurstück und Grundstücksgröße aufgeführt, aber auch die Nutzungsrechte dessen.

Ein Katasteramt ist eine amtliche Stelle, die die Register über alle Grundstücke eines jeweiligen Bezirkes führt – Was ist das Grundbuch einer Immobilie?

Abteilung 1 im Grundbuch

Hier werden alle bestehenden und sich anbahnenden Eigentumsverhältnisse beschrieben. Dazu zählt der aktuell eingetragene Eigentümer mit seinen persönlichen Angaben sowie auch vorherige Eigentümer und auch welche Übergaben es in Form von Auflassungsvormerkungen in der Vergangenheit gab.

Abteilung 2 im Grundbuch

In diesem Absatz des Grundbuches sind alle Lasten und Einschränkungen (Dienstbarkeiten) eingetragen bis auf solche Lasten, die sich beispielsweise auf eine Grundschuld beziehen (finanzielle Lasten). 

Bei Lasten kann es sich hier vielmehr um Wegerecht, Leitungsrecht (z.B. Trinkwasser- oder Gasleitung) oder eingetragenes Wohnrecht handeln. Je nach Dienstbarkeit sind finanzielle Wertminderungen möglich. Zur sicheren Angabe ist hier eine genaue Analyse notwendig.

Abteilung 3 im Grundbuch

In Abteilung 3 werden alle finanziellen Lasten in Form von Grundschulden aufgeführt. Diese Lasten können aussagen, wie hoch die Grundschuld ist, wann und zu welchen Gunsten sie eingetragen wurden (z.B. wurde am 15.01.2010 eine Grundschuld für die Deutsche in Höhe von 100.000 € eingetragen). Die aufgeführte Grundschuld muss für den Eigentümer nicht zwangsläufig noch Bestand haben, da sie eventuell schon beim Gläubiger beglichen wurde. Sollte dies der Fall sein, kann der Eigentümer des Grundstücks jederzeit eine Löschungsbewilligung bei seiner Bank beantragen. Mit dieser ist der Eigentümer dann befugt, die Grundschuld zeitlich flexibel löschen zu lassen – beispielsweise auch erst in 10 Jahren. Wichtig ist, die Löschungsbewilligung gut aufzubewahren, da nur das Original von einem Notar anerkannt wird.
Bei weiteren Fragen melden Sie sich gern bei uns Immobilienmaklern.

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