Der Modernisierungsvertrag
Wenn Sie als Eigentümer einer Immobilie die in einem Sanierungsgebiet gelegen ist beabsichtigen Steuerbegünstigungen für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, müssen Sie vor Beginn der Arbeiten mit der Landeshauptstadt Magdeburg einen Modernisierungsvertrag abschließen.
In diesem Vertrag verpflichtet sich der Eigentümer zur Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne von § 177 BauGB bzw. von Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll.
Nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme weist der Eigentümer gegenüber der Stadt die tatsächlich entstandenen Kosten nach. Auf Antrag stellt die Stadt nach Durchführung der Gesamtsanierung eine Bescheinigung nach § 7h, 10f bzw. 11a des Einkommensteuergesetzes aus. Das Finanzamt entscheidet auf der Grundlage des Bescheides über die Höhe der nach § 7h, 10f bzw. 11a des Einkommensteuergesetzes anrechenbaren Kosten.
Zu den Regelungen des Einkommensteuergesetzes und der Bescheinigungsrichtlinie berät Sie Ihr Steuerberater.
Die damit verbundene steuerliche Begünstigung soll den Eigentümern einen finanziellen Anreiz für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen bieten, um die Attraktivität des Gebietes zu wahren und zu erhöhen.
Sanierungsrechtliche Genehmigung im Sanierungsgebiet
Mit Rechtskraft der veröffentlichten Sanierungssatzung gilt für im Sanierungsgebiet gelegene Vorhaben eine zusätzliche Genehmigungspflicht, die im Baugesetzbuches geregelt ist.
Bei der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Sudenburg Nord“ ist die Genehmigungspflicht von Vorhaben und Rechtsvorgängen nach dem Baugesetzbuch ausgeschlossen.
Keiner Genehmigung benötigen damit:
- Grundstücksverkäufe sowie die Bestellung und Veräußerung von Erbbaurechten
- die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts, wie z.B. Grundpfandrechte und Dienstbarkeiten
- schuldrechtliche Verträge, durch die eine Verpflichtung zu einem der vorgenannten Rechtsgeschäfte begründet wird
- die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast
- die Teilung eines Grundstücks.
Für folgende Vorgänge ist dagegen vor Maßnahmebeginn eine Genehmigung erforderlich:
- Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung baulicher Anlagen
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen bauaufsichtlich nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind
- schuldrechtliche Vereinbarungen über den Gebrauch oder die Nutzung auf bestimmte Zeit über mehr als ein Jahr (Mietverträge, Nutzungsverträge, Pachtverträge).
Die Genehmigung darf nur abgelehnt werden, wenn eine Mutmaßung besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
Ist für das Vorhaben eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, beteiligt das Bauordnungsamt das Stadtplanungsamt im Rahmen der Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens. Die Baugenehmigung bzw. die baurechtliche Zustimmung des Bauordnungsamtes umfasst dann gleichzeitig die Entscheidung über die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 BauGB.
In allen anderen Fällen ist die sanierungsrechtliche Genehmigung beim Stadtplanungsamt zu beantragen. Mit dem Antragsformular sind die darin genannten Unterlagen einzureichen.
Pläne zur Aufwertung der Stadtteile gibt es auch schon, denn im Rahmen des Förderprogrammes Aktive Stadtteil- und Ortszentren (ASO) sollen in den nächsten Jahren einige Problemfälle lösbar werden. Sanierungsgebiete in Magdeburg