Beim Hausverkauf in Magdeburg sorgt die Grundsteuer häufig dann für Unsicherheit, wenn die Schlüssel bereits übergeben wurden, der Grundsteuerbescheid aber weiterhin an den Verkäufer gerichtet ist.
Dabei müssen zwei Ebenen voneinander getrennt werden: Gegenüber der Stadt richtet sich die Zahlungspflicht nach der steuerlichen Festsetzung. Zwischen Käufer und Verkäufer wird die Grundsteuer dagegen üblicherweise ab dem im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten aufgeteilt.
Entscheidend ist daher nicht allein, an wen der Grundsteuerbescheid adressiert ist. Maßgeblich sind außerdem der notarielle Kaufvertrag, der vereinbarte Übergabestichtag und die darin festgelegte interne Kostenverteilung.
| Situation | Zahlung gegenüber der Kommune | Interne Kostenverteilung |
|---|---|---|
| Grundsteuerbescheid vor der Übergabe | Regelmäßig Verkäufer beziehungsweise die im Bescheid geführte Person | Verkäufer bis zum vereinbarten Übergabestichtag |
| Grundsteuerbescheid nach der Übergabe | Möglicherweise weiterhin Verkäufer | Käufer ab dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten |
| Übergabe am 1. Juli | Bescheid kann weiterhin an den Verkäufer gerichtet sein | Verkäufer Januar bis Juni, Käufer Juli bis Dezember |
| Behördliche Festsetzung gegenüber dem neuen Eigentümer | Künftig neuer Eigentümer | Nach behördlicher Festsetzung und ergänzend nach der kaufvertraglichen Regelung |
Grundsteuer beim Hausverkauf in Magdeburg: Wer zahlt ab Übergabe?
Ein Verkauf während des laufenden Kalenderjahres führt nicht automatisch dazu, dass der bestehende Grundsteuerbescheid am Tag der Schlüsselübergabe auf den Käufer umgeschrieben wird. Gegenüber der Kommune bleibt daher möglicherweise zunächst die im Bescheid geführte Person zahlungspflichtig.
Im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer gilt dagegen regelmäßig die im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Kostenverteilung. Gehen Besitz, Nutzen und Lasten auf den Käufer über, übernimmt er ab diesem Stichtag üblicherweise auch die Grundsteuer wirtschaftlich.
Der Verkäufer kann deshalb weiterhin zur Zahlung an die Stadt verpflichtet sein und den auf die Zeit nach dem Übergabestichtag entfallenden Anteil anschließend vom Käufer erstattet verlangen.
Beispiel: Übergabe am 1. Juli
Wird ein Haus am 1. Juli übergeben, trägt der Verkäufer die Grundsteuer wirtschaftlich für Januar bis Juni. Der Käufer übernimmt intern den Anteil für Juli bis Dezember. Kommt der Jahresbescheid trotzdem noch beim Verkäufer an, sollte er nicht automatisch davon ausgehen, dass er die gesamte Grundsteuer endgültig allein tragen muss. Entscheidend ist, was im Kaufvertrag zum Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten geregelt wurde.
Grundsteuer beim Hausverkauf: Wer zahlt ab Übergabe – Verkäufer oder Käufer?
Grundsteuer beim Hausverkauf: Wer zahlt ab Übergabe?
Beim Verkauf eines Hauses stellt sich oft die Frage, wer die Grundsteuer ab dem Zeitpunkt der Übergabe zahlt – der Verkäufer oder der Käufer? Diese wichtige Frage wird häufig missverstanden, da der Steuerbescheid nicht automatisch am Tag der Übergabe wechselt.
Grundsätzlich bleibt der Steuerbescheid des Grundstücks vorerst auf den Namen des Verkäufers ausgestellt, selbst wenn der Eigentümerwechsel bereits vollzogen wurde. Das bedeutet: Gegenüber der Stadt oder Gemeinde bleibt zunächst meist der bisherige Eigentümer zahlungspflichtig. Das Finanzamt ist vor allem für Grundsteuerwert und Messbetrag zuständig; den eigentlichen Grundsteuerbescheid erlässt die Kommune.
Um Unklarheiten zu vermeiden, regeln Käufer und Verkäufer in der Kaufvertragsabwicklung üblicherweise die Grundsteuerkosten intern. Intern rechnen Käufer und Verkäufer die Grundsteuer häufig ab dem vereinbarten Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten ab. Ab diesem Stichtag trägt der Käufer die laufenden Kosten wirtschaftlich, auch wenn der offizielle Bescheid noch beim Verkäufer eingeht.
Praktische Abrechnung der Grundsteuer zwischen Käufer und Verkäufer
Käufer und Verkäufer sollten die Grundsteuer anhand des im Kaufvertrag vereinbarten Übergabestichtags schriftlich abrechnen. Grundlage ist der im aktuellen Grundsteuerbescheid ausgewiesene Jahresbetrag beziehungsweise die Summe der festgesetzten Teilbeträge.
In der Abrechnung sollten der Jahresbetrag, der Übergabestichtag, der Anteil des Verkäufers, der Anteil des Käufers sowie Zeitpunkt und Konto des finanziellen Ausgleichs festgehalten werden. Erhält der Verkäufer später noch einen Bescheid, eine Änderung oder eine Nachforderung, sollte er die Unterlage zeitnah an den Käufer weiterleiten. Anschließend ist zu prüfen, welchen Zeitraum der Bescheid betrifft.
| Zeitraum | Kostenträger im Innenverhältnis | Anteil bei 600 Euro Jahresgrundsteuer |
|---|---|---|
| 1. Januar bis 30. Juni | Verkäufer | 300 Euro |
| 1. Juli bis 31. Dezember | Käufer | 300 Euro |
Hat der Verkäufer die gesamten 600 Euro an die Stadt gezahlt, erstattet der Käufer ihm nach dieser Aufteilung 300 Euro. Voraussetzung ist, dass Besitz, Nutzen und Lasten am 1. Juli übergegangen sind und der Kaufvertrag keine abweichende Regelung enthält.
Wichtige Hinweise für Magdeburg und Sachsen-Anhalt
In Magdeburg und Sachsen-Anhalt gelten die allgemeinen Prinzipien bei der Grundsteuerabrechnung, dennoch empfiehlt es sich, die jeweiligen Hebesätze vor Ort zu prüfen. Diese können Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer haben.
Da die Grundsteuerbescheide nicht automatisch umgeschrieben werden, ist es sinnvoll, den Kaufvertrag klar zu formulieren und die interne Kostenteilung explizit zu regeln. So lassen sich Missverständnisse und Streitigkeiten vermeiden.
Fazit: Die Zahlung der Grundsteuer ab der Eigentumsübergabe ist kein automatischer Behördengang, sondern erfordert eine vertragliche und praktische Regelung zwischen Verkäufer und Käufer.
Wichtige Hinweise für Käufer und Verkäufer in Sachsen-Anhalt
Beim Hausverkauf in Magdeburg ist der Empfänger des Grundsteuerbescheids nicht zwingend die Person, die die Kosten wirtschaftlich für den gesamten Zeitraum trägt. Gegenüber der Stadt kann weiterhin der Verkäufer zahlungspflichtig sein. Im Innenverhältnis übernimmt der Käufer die Grundsteuer jedoch regelmäßig ab dem im Kaufvertrag vereinbarten Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten.
Für eine nachvollziehbare Abwicklung sollten der Übergabestichtag, der festgesetzte Grundsteuerbetrag und die zeitanteilige Aufteilung schriftlich dokumentiert werden. Maßgeblich bleiben die Regelungen des konkreten notariellen Kaufvertrags und die Bescheide der zuständigen Behörden.