Im Scheidungsfall: Meine oder Deine Immobilie?
Zum Eigengut gehören alle Vermögenswerte, die einem Partner bereits vor der Ehe gehörten, sowie persönliche Gegenstände wie Kleidung und Schmuck. Auch Erbschaften oder Geschenke, die während der Ehe empfangen wurden, zählen dazu. Im Falle einer Scheidung hat jeder Ehepartner gesetzlich das Recht auf sein Eigengut und auf die Hälfte des sogenannten Vorschlags des anderen Partners. Dieser Vorschlag umfasst die Errungenschaft abzüglich möglicher Schulden.
Aus langjähriger Erfahrung wissen wir, dass trotz der klaren gesetzlichen Vorgaben oft Streitigkeiten entstehen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Beweislast bei Ihnen liegt. Können Sie nicht eindeutig nachweisen, dass ein Vermögenswert als Eigengut gilt, wird er der Errungenschaft zugerechnet. Dies kann in einer Scheidung zu erheblichen Problemen und Nachteilen führen.
Insbesondere bei langandauernden Ehen oder Partnerschaften ist es oft unklar, wem welche Vermögenswerte zustehen. Bei Immobilien und Eigentumswohnungen sind zunächst die Einträge im Grundbuch maßgeblich, ob es sich um Miteigentum, Alleineigentum oder Gesamteigentum handelt.
Um sich abzusichern, ist es ratsam, bei Immobilien die finanziellen Beiträge und Unterhaltszahlungen im Voraus klar zu dokumentieren. Andernfalls kann es in einer Scheidung schwierig sein nachzuweisen, wer wie viel Eigenkapital eingebracht hat und wer für Zinsen und Gebäudeunterhalt aufgekommen ist.
Falls das Paar beschließt, die Immobilie vorerst zu behalten, ist es wichtig, wesentliche Vereinbarungen schriftlich zu fixieren und eine faire Aufteilung der Kosten zu verfolgen. Dies umfasst Regelungen darüber, wer für den Unterhalt verantwortlich ist, wer Zinsen und Tilgungen übernimmt und gegebenenfalls die Verwaltung der Liegenschaft sichert. Sollte nur ein Partner in der Immobilie verbleiben, muss geklärt werden, welche Kosten anfallen und wie der andere Partner dafür kompensiert wird. Entscheidend ist die langfristige Planung bezüglich des Hauses oder der gemeinsamen Wohnung. In vielen Fällen repräsentiert das Wohneigentum den größten Vermögenswert des Paares. Die Partner könnten sich möglicherweise auf eine bestimmte Aufteilung des Wertes einigen. Häufig endet es jedoch damit, dass die Immobilie zum aktuellen Marktwert unter den Partnern aufgeteilt wird. Bei der seriösen Schätzung des Wertes und den Möglichkeiten eines Verkaufs stehen wir Ihnen als Makler natürlich zur Seite. Wir verfügen über umfangreiche Werkzeuge und Methoden zur Wertermittlung Ihrer Immobilie.
Bitte beachten Sie auch unser folgendes Kapitel zum Thema Schätzung: Was ist die Immobilie tatsächlich wert? Sollten beide Ehepartner nach der Scheidung das Haus weder übernehmen wollen noch finanziell dazu in der Lage sein, wird meistens ein Verkauf angestrebt. Der Verkauf an Dritte vereinfacht die Aufteilung des Vermögens. Voraussetzung dafür ist, dass beide Partner als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind, was bei einer Errungenschaftsbeteiligung häufig der Fall ist. Nach dem Verkauf hat jeder Partner Anspruch auf seinen Anteil entsprechend dem Grundbucheintrag, der in der Regel je zur Hälfte erfolgt.
Wir sind für Sie da.
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Schätzung: Was ist die Immobilie wirklich wert?
Die faire Einschätzung des Verkehrswertes einer Immobilie stellt heute eine besondere Herausforderung dar. Der Verkehrswert definiert sich als der mögliche Verkaufserlös. Bei der Hinzuziehung eines unabhängigen Gutachters kommt diesem eine bedeutende Rolle zu. Eine Unterbewertung der Immobilie um beispielsweise 100.000 oder 200.000 Euro könnte zu einer Benachteiligung eines der Partner führen (insbesondere des auszuzahlenden Partners).
Wenn die Immobilie von zwei Miteigentümern auf einen übertragen wird, ist die
Zustimmung der Bank erforderlich. Diese überprüft auch, ob alle Anforderungen wie die finanzielle Tragfähigkeit des Darlehens erfüllt sind (siehe Abschnitt „Was passiert mit der Hypothek?“).
Um das Miteigentum zu beenden, werden typischerweise zwei Optionen in Betracht gezogen:
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Ein Partner übernimmt die Immobilie und zahlt den anderen aus. Es ist jedoch essenziell, dass der Wert der Immobilie zuvor korrekt ermittelt wird. Wir unterstützen Sie dabei!
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Im Falle einer Scheidung kommt es häufig vor, dass die Immobilie verkauft und der Erlös geteilt werden muss, oft aus finanziellen Notwendigkeiten. Es ist nicht selten, dass ein Partner alleine nicht in der Lage ist, die Kosten für das Haus, Hypothekenzinsen, Nebenkosten und Tilgungen zu tragen.
Erfahrungen zeigen, dass es für Ehepaare in Scheidungsverfahren ratsam ist, das Gespräch innerhalb der Familie zu suchen, um gemeinsame Lösungen zu finden. Eine Möglichkeit, das Eigenheim oder die Eigentumswohnung in der Familie zu behalten, betrieblichen Altersvorsorge oder privaten Rentenversicherungen, zur Finanzierung zu nutzen. Wenn es gelingt, auf diese Weise finanzielle Mittel zu mobilisieren, kann das Familieneigentum bewahrt werden. Eine weitere Überlegung könnte sein, das Eigentum langfristig innerhalb der Familie zu sichern, indem es an die Kinder übertragen wird. Die Details und Bedingungen einer solchen Übertragung sollten sorgfältig mit Notaren oder Rechtsanwälten besprochen werden. In Deutschland ist es nicht unüblich, dass Immobilien zu Lebzeiten an die direkten Nachkommen weitergegeben werden, sei es als vorweggenommene Erbfolge oder unter bestimmten Bedingungen als Schenkung. Die vorweggenommene Erbfolge bietet den Vorteil, dass das Vermögen bereits zu Lebzeiten geordnet und an die nächste Generation weitergegeben wird, wobei eventuelle steuerliche Vorteile genutzt werden können. Eine Schenkung hingegen ermöglicht es, das Eigentum unter bestimmten Bedingungen und mit Auflagen zu übertragen, etwa unter der Bedingung eines Wohnrechts für die Eltern. Beide Möglichkeiten erfordern eine sorgfältige rechtliche Beratung, um sicherzustellen, dass die Übertragung reibungslos verläuft und alle Beteiligten rechtlich abgesichert sind. Notare und Rechtsanwälte können hierbei helfen, die richtigen Schritte zu planen und mögliche Fallstricke zu vermeiden.
Familienwohnung spielt eine besondere Rolle
Der Begriff „Familienwohnung“ nimmt eine wichtige Stellung ein. Wenn zum Beispiel ein Paar oder eine Familie gemeinsam in einer Mietwohnung lebt, kann nicht ein Partner alleine den Mietvertrag kündigen, ohne die Zustimmung des anderen. Dies trifft auch auf Eigentumswohnungen und Liegenschaften zu: Kein Partner kann das gemeinsame Haus verkaufen, ohne die Einwilligung des anderen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mann als Alleineigentümer im Grundbuch verzeichnet ist – die Zustimmung des anderen Partners ist stets notwendig.
In gerichtlichen Verfahren bezüglich der Wohnsituation und der Familienwohnung spielt das Wohl der Kinder eine entscheidende Rolle. Im Falle einer Scheidung führt dies häufig dazu, dass die Immobilie weiterhin von einem der Partner zusammen mit den gemeinsamen Kindern bewohnt wird.
Scheidung: Für alle Fälle vorsorgen?
Um vorab Streitigkeiten um finanzielle Angelegenheiten zu vermeiden, raten viele Experten dazu, kontinuierlich Aufzeichnungen über eingebrachte Eigenmittel und die Aufteilung der laufenden Kosten für Immobilien zu führen. In der Theorie klingt dies überzeugend, denn detaillierte Aufzeichnungen und Buchführung können sich später als wesentliche Dokumente und Beweismittel herausstellen.
Allerdings sieht die Realität oft anders aus, und viele nichteheliche Lebensgemeinschaften oder Ehepaare erfassen Ausgaben für den Konsum, Gebäudeinstandhaltung oder kleinere Renovierungen nicht detailliert. Mindestens sollten jedoch Paare die Herkunft eigener finanzieller Mittel aus persönlichem Vermögen schriftlich festhalten. Zum Beispiel, wenn ein Partner den Kauf des gemeinsamen Eigentums komplett durch eine Schenkung seiner Familie ermöglicht hat, wird er wahrscheinlich diesen Beitrag anrechnen lassen wollen.
Eine weitere Maßnahme zur Vorsorge und zur Festlegung bestimmter Regeln sind Eheund Lebenspartnerschaftsverträge. Dabei ist es üblich, dass finanzielle Beiträge und Eigentumsvereinbarungen bezüglich Immobilien schriftlich vereinbart werden.
Merkpunkte für die Praxis
Miteigentum wird bei Paaren und Eheleuten oft standardmäßig so im Grundbuch eingetragen, dass beide jeweils zu 50 % beteiligt sind. Es ist ratsam, bei einem Immobilienkauf oder bei der Registrierung zu überlegen, ob diese Aufteilung in Ihrem speziellen Fall angemessen ist. Wenn ein Partner deutlich mehr eigene Mittel, wie zum Beispiel eine Erbschaft, in das gemeinsame Eigentum einbringt, sollte dies berücksichtigt werden, da eine Ehe unter das Zugewinngemeinschaftsrecht fällt. Dies bedeutet, dass nur das Vermögen, das während der Ehe erworben wurde, später geteilt wird.
Probleme können entstehen, wenn der Eintrag im Grundbuch nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. In solchen Fällen ist es hilfreich, detaillierte Aufzeichnungen über alle wichtigen finanziellen Transaktionen und Kostenbeteiligungen zu führen. Bei einer Scheidung könnten diese Dokumente als Beweis dienen, besonders wenn Sie nachweisen müssen, dass Sie mehr als der Partner beigetragen oder einen größeren Anteil der Kosten getragen haben. Dies gilt insbesondere für den Kauf der Immobilie mit eigenen Mitteln, eingezahlte Vorsorgeguthaben, Tilgungen, Zinsen sowie Kosten für Unterhalt und Renovierungen.
Was das Eigentum von beweglichen Gütern wie Mobiliar und Einrichtungen angeht, so gelten diese in der Regel als gemeinschaftliches Eigentum, solange nichts Gegenteiliges nachgewiesen ist. Diese können daher nicht ohne die Zustimmung des anderen Partners verkauft werden.